AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Boarderstyle Inc. 

1. Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Boarderstyle Inc – nachfolgend Veranstalter genannt – den Abschluss eines Sportleistungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Email vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.

2. Bezahlung

  • Mit Vertragsschluss ist eine Zahlung in Höhe von mindestens 20% fällig, oder wie im Einzelfall laut Rechnung vereinbart. 
  • Die Restzahlung ist 30 Tage vor Antritt der Reise fällig oder wie im Einzelfall laut Rechnung vereinbart. 
  • Nach vollständiger Zahlung des Leistungspreises erhält der Kunde die Bestätigung per elektronischer Post/Email.

3. Leistungen

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Leistungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Vereinbarung über die Leistungserbringung am Standort des Wassersportcenters der Fa. Boarderstyle Inc., Hurghada – Red Sea Egypt, im Folgenden auch „Center“ genannt.
    1. Schulung, Vermietung und Verleih wird von der Fa. Boarderstyle Inc. für die freiwillige und eigenverantwortliche Nutzung des jeweiligen Kunden angeboten. Die Fa. Boarderstyle Inc. weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den angebotenen Sportarten Wingfoilen, Windsurfen, Kitesurfen und SUP um Risikosportarten handelt. Die Möglichkeit von Verletzungen, auch mit ernsteren Folgen, muss von jedem Kunden einkalkuliert werden.
    2. Der Kunde erhält von der Fa. Boarderstyle Inc., gepflegtes und gewartetes Material, welches nach bestem Gewissen und der Möglichkeiten der schwierigen Versorgungslage entsprechend ist. Jeder Kunde ist beim Erhalt der Mietausrüstung verpflichtet den einwandfreien Zustand des Sportmaterials zu überprüfen um eventuelle Mängel dem Personal des Centers auf zu zeigen. Sollten nach der Nutzung Schäden am geliehenen Material feststellbar sein so werden diese in den Verantwortungsbereich des letzten Nutzers/Kunden gerechnet. 
    3. Die Miete von Sportequipment des Centers setzt die entsprechende Lizenzierung des Kunden voraus. Der Mieter benötigt für Kitemiete eine aktuelle Lizenzierung des VDWS : 
      • Am Center El Naaba vor dem Center – Level 5
      • An der Lagune El Naaba und am Center Grand Seas – Level 3
      • Bei mehrmonatiger Pause kann das Fahrkönnen verloren gehen, darum werden Level 3 Kiter im Sinne der eigenen Sicherheit und der Dritter, nochmals auf ihr Level-Können überprüft. Sollte das Fahrkönnen nicht mehr dem Sicherheitsstandard entsprechen, so kann eine Buchung eines Auffrischungskurses von Nöten sein.
    4. Alkohol und Bewusstseinsverändernde Mittel sind während der sportlichen Ausübung untersagt. 
    5. Die Bezahlung der Schulung oder Verleihleistung muss vor Nutzungsbeginn erfolgen. Das Center benötigt von jedem Verleihkunden ein Deposit in Höhe von 50 EUR – dieses Deposit wird am Ende der Verleihzeit vollständig rückerstattet. 
    6. Kunden mit eigenem Sportmaterial sind verpflichtet einen Surf-/ Kite Pass zu buchen. Dieser Sportpass ist von jedem Nutzer der Anlage, der Einrichtungen des Centers und der Strandflächen gefordert.
    7. Wir empfehlen jedem Kunden den Abschluss einer Sportkasko/Haftpflichtversicherung, wie das Safetytool des VDWS und des Südwestrings Versicherung Agentur.
    8. Im Schadensfall von Miet- oder Schulungsmaterial, ist der Kunde verpflichtet die Widerherstellung/Reparaturkosten des Sportmaterials zu tragen. Reparaturkosten werden noch am Schadenstag dem Kunden mitgeteilt. Die Bezahlung von Schäden muss bis spätestens zum Folgetag erfolgen. Das Center stellt dem Kunden eine Schadensrechnung und Schadensbilder in elektronischer Form (email) zur Verfügung. 
      Die Abwicklung des Schadens mit der jeweiligen Versicherung ist Aufgabe des Kunden, da er den Vertragspartner der Versicherung darstellt.
    9. Als Schäden werden Verlust, Bruch, Risse im Laminat und Tuch, Kratzer mit Farbbeschädigung, sowie Oberflächenveränderungen gerechnet.
    10. Schadensberechnung – Die Schäden werden nach vorgegebenen Versicherungstabellen berechnet. In wenigen Fällen kann es Abweichungen geben. Hier wird der Einkaufswert nach deutschen Händlerpreisen als Grundlage gelegt, plus die Kosten für Transport und Zölle bis zum Einsatzort Ägypten. 
      Reparaturkosten werden zusätzlich mit einem Wertminderungsbetrag kalkuliert, welcher durch die Beschädigung verursacht wurde.
    11. Eine gesunde körperliche Kondition und Fitness wird vorausgesetzt. 
      Sämtliche Erkrankungen und Beeinträchtigungen müssen im Sinne der Sicherheit dem Center vor Nutzungsbeginn mitgeteilt werden.

4. Leistungs- und Preisänderungen

  1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  3. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

  1. Der Kunde kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 
  2. Tritt der Kunde vom Leistungsvertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungsvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Leistungsteilnehmer den entsprechenden Prozentsatz des Leistungspreises:
    Bis 61 Tage vor Reiseantritt: 25%
    60 bis 46 Tage vor Reiseantritt: 40%
    45 bis 31 Tage vor Reiseantritt: 50%
    30 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 70%
    14 bis 4 Tage vor Reiseantritt: 90%
    Ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt: 95% des Leistungspreises
    Es fallen immer mindestens 50 Euro pro Person an.
    Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Leistungen zu berücksichtigen. 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so werden diese als persönliches Guthaben des Kunden gutgeschrieben. Eine Einlösung des Gutschein/Guthaben kann in einer Zeit von 1-3 Jahren beim Veranstalter erfolgen.  Gutscheine sind nicht übertragbar. 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  1. a) Ohne Einhaltung einer Frist
    Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
  2. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
    Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
  3. d) Andere Fristen
    Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung mitzuteilen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird das Leistungsangebot infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

9. Haftung des Reiseveranstalters

  1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
    • 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
      2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
      3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
      4. die ordnungs-gemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
  2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisen-den hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den einfachen Leistungspreis beschränkt, 1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Transportleistungen, Ausstellungen usw.), und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
  3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zuerbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11. Gewährleistungen

  • a) Abhilfe
    Wird die Leistung nicht vertrags-gemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. –
  • b) Minderung des Reisepreises
    Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  • c) Kündigung des Vertrages
    Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Stationsleitung oder dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen

Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Leistungspreises nach Kündigung des Leistungsvertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche unverzüglich vor Ort bei der Stationsleitung anzumelden. 

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Leistungsertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
  2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen.
  3. Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.

17. Aufwandsentschädigung

Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch das nicht Einhalten der gültigen Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben.

18. Versicherungen

Bei Abschluss einer Sporthaftpflichtversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

20. Gerichtsstand /Rechtswahl

Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist ägyptisches Recht anzuwenden.

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